Änderung bei den Haltefristen und der Rückgabe von offenen Immobilienfonds
Im Zuge des Inkrafttretens des Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), werden zum 22.07.2013 neue gesetzliche Regeln für die Rückgabe von offenen Immobilienfonds wirksam.
Die Regeln beziehen sich auf die Rückgabe der Fonds über die Fondsgesellschaft. Der Börsenhandel ist hiervon nicht betroffen.
Was ändert sich
Die wesentlichen Änderungen für Anteile, die ab dem 22.07.2013 erworben werden sind:
- Eine Rückgabe von Anteilen, ist erst nach einjähriger Rückgabeankündigungsfrist möglich.
- Ab Kaufzeitpunkt ist eine Mindesthaltedauer von 24 Monaten zu berücksichtigen.
- Die Freibeträge, die zum 01.01.2013 eingeführt wurden, bestehen für diese Anteile nicht mehr.
Was bleibt gleich
Anleger, die vor dem 22. Juli 2013 Anteile an Offenen Immobilienfonds erworben haben (Altanleger), sind von den oben genannten Änderungen des KAGB nicht betroffen. Insbesondere die börsentägliche Verfügbarkeit im Rahmen des Freibetrags von 30.000 EUR im Kalenderhalbjahr bleibt bestehen.
Folgende Konstellationen sind möglich:
- Erwerb vor dem 01. Januar 2013:
Pro Kalenderhalbjahr gilt ein Freibetrag in Höhe von 30.000 Euro. Für Beträge darüber hinaus muss die Kündigungsfrist von 12 Monaten eingehalten werden. Die Mindesthaltefrist entfällt. - Erwerb zwischen dem 01. Januar 2013 und dem 21. Juli 2013:
Pro Kalenderhalbjahr gilt ein Freibetrag in Höhe von 30.000 Euro. Für Beträge darüber hinaus muss die Mindesthaltefrist von 24 Monaten erfüllt sein, sowie die Kündigungsfrist von 12 Monaten eingehalten werden. - Erwerb ab dem 22. Juli 2013:
Mindesthaltefrist von 24 Monaten, sowie die Kündigungsfrist von 12 Monaten müssen eingehalten werden. Freibeträge entfallen!
Ihre Fragen - unsere Antworten
Wie lange müssen Anteile gehalten werden?
Für Anteile, die Sie ab dem 01.01.2013 erwerben, gilt eine Mindesthaltefrist von 24 Monaten. Damit will der Gesetzgeber Anleger, die Gelder kurzfristig zwischenparken wollen, für das Produkt Offene Immobilienfonds ausschließen. Der Charakter der langfristigen Anlage eines Offenen Immobilienfonds wird somit unterstützt. Für alle Anteile, die Sie bereits vor dem 01.01.2013 erworben haben, gilt diese Mindesthaltefrist nicht. Zudem gilt für Anteile, die Sie ab dem 01.01.2013 erworben haben, die Kündigungsfrist von 12 Monaten
Über welche Beträge können Sie börsentäglich (nach Ablauf der Fristen) verfügen?
Für Anteile, die Sie bis zum 21.07.2013 erworben haben, gilt die börsentägliche Verfügbarkeit für Beträge bis zu 30.000 Euro pro Kalenderhalbjahr. Für darüber hinausgehende Rückgaben greift eine Kündigungsfrist von einem Jahr.
Für Anteile, die Sie ab dem 22.07.2013 erwerben, ist die Rückgabe erst nach einjähriger Rückgabeankündigungsfrist möglich. Freibeträge entfallen.
Welche Freibeträge gelten, wenn Sie in mehreren Immobilienfonds investiert sind?
Für Anteile, die vor dem 22.07.2013 erworben wurden gilt die Freibetragsregelung des Anlegerschutzgesetzes je Anleger und je Immobilienfonds. Das heißt, für jeden Immobilienfonds besteht ein Freibetrag von 30.000 Euro pro Kalenderhalbjahr.
Für alle Anteile, die ab dem 22.07.2013 erworben werden, entfällt der Freibetrag.
Was ist bei der Rückgabe von Anteilen zu beachten?
Die Rückgabeankündigungsfrist beträgt 12 Monate und wird unwiderruflich erteilt. Anteile, für die Sie eine Rückgabe ankündigen, werden gesperrt und können bis zur Rückgabe nicht verkauft oder auf andere Depots übertragen werden.
Sollten Sie zu unterschiedlichen Zeiten in einem Offenen Immobilienfonds investiert haben (insbesondere Sparplankunden), kann es sinnvoll sein, vor Aufgabe der Verkaufsorder zu überlegen, den Bestand in entsprechenden Tranchen zu veräußern um die für Sie jeweils günstigste Regelung hinsichtlich der Rückgabe zu nutzen.
Beispiel:
- Erwerb 20 Anteile am 15.12.2012
- Erwerb 10 Anteile am 15.03.2013
- Erwerb 15 Anteile am 15.08.2013
Gesamtbestand am 20.08.2013: 45 Anteile
Wenn Sie den Gesamtbestand am 20.08.2013 veräußern gilt für die Regelung zur Rückgabe der Stichtag des letzten Erwerbs (15.08.2013). Das bedeutet, dass alle Anteile erst zum 15.08.2015 unwiderruflich gekündigt werden.
Um die jeweils günstigste Regelung die der Gesetzgeber für die Rückgabe der jeweiligen Anteilen je Anschaffungszeitpunkt vorsieht zu nutzen, kann es Sinn machen, die Rückgabe des Gesamtbestandes aufzuteilen.
Was ist zu beachten, wenn bereits vor Ablauf der Mindesthaltefrist eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung abgeben werden soll?
Die 24-monatige Mindesthaltefrist muss erst zum Zeitpunkt der Rückgabe von Anteilen erfüllt sein. Bei der Abgabe einer Rückgabeerklärung jedoch nicht.
Welche Regelungen gelten bei einem Verkauf über die Börse?
Die Regelungen zu Halte- und Kündigungsfristen gelten nur für Anteilsrückgaben an die Kapitalverwaltungsgesellschaft. Dadurch soll den Kapitalverwaltungsgesellschaften die Liquiditätssteuerung von Immobilienfonds erleichtert werden.
Sonstige Veräußerungen haben dagegen keine Auswirkung auf die Liquiditätssteuerung, dies gilt insbesondere für börsliche Veräußerungen. Gleiches gilt aber auch für Schenkungen, Verkäufe an Dritte, etc.
Welche Regelungen gelten nach jetziger Auffassung bezüglich des Freibetrags für gemeinschaftliche Anlagen, z. B. Ehegattendepots?
Für Anteile, die vor dem 22.07.2013 erworben wurden gilt für gemeinschaftliche Anlagen: Es kann ein Freibetrag bis maximal 30.000 Euro im Kalenderhalbjahr entnommen werden. Somit könnte ein Ehepaar, das jeweils über ein Einzeldepot und gemeinschaftlich über ein Ehegattendepot verfügt, insgesamt über einen Freibetrag in Höhe von 90.000 Euro im Kalenderhalbjahr verfügen.
Für alle Anteile, die ab dem 22.07.2013 erworben werden, entfällt der Freibetrag.
Was passiert mit Sparplänen?
Sparpläne für offene Immobilienfonds bleiben weiterhin bestehen. Auszahlpläne in offene Immobilienfonds wurden zum 01.01.2013 gelöscht. Hierüber wurden die betroffenen Kunden gesondert informiert.