Wichtige Änderungen beim Freistellungsauftrag

Zum 01.01.2016 werden alle Freistellungsaufträge ungültig, bei denen dem Kreditinstitut nicht die Steuer-Identifikationsnummern der Antragstellenden vorliegt. Hier haben wir Ihnen übersichtlich alle Informationen zu der Neuregelung im Einkommensteuergesetz zusammengestellt.

Ihre Fragen - unsere Antworten

Was ändert sich ab Januar 2016 bei Freistellungsaufträgen?

Freistellungsaufträge werden ab dem 01.01.2016 unwirksam, wenn dem Kreditinstitut keine Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) des Gläubigers der Kapitalerträge vorliegt. Grundlage für diese Regelung ist das Einkommensteuergesetz.

Ist die Angabe der Steuer-ID nicht schon auf den Freistellungsaufträgen verpflichtend?

Für Freistellungsaufträge, die seit dem 01.01.2011 neu gestellt oder geändert werden, ist die Steuer-ID ein Pflichtbestandteil. Für zuvor erteilte Freistellungsaufträge muss die Steuer-ID nachgereicht werden.

Kann es sein, dass dem Kreditinstitut die Steuer-ID bereits vorliegt?

Ja. Seit 2015 sind Banken dazu verpflichtet, den Kirchensteueranteil auf Zinserträge ihrer Kunden an das Finanzamt abzuführen. Hierzu prüft die Bank zunächst, ob der Kunde kirchensteuerpflichtig ist. Dies geschieht über eine Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Da für die Abfrage die Steuer-ID erforderlich ist, haben wir sie bereits vergangenes Jahr abgefragt. Falls sie uns vorliegt, verwenden wir sie auch für den Freistellungsauftrag.

Wie erfahre ich, ob ich von den Änderungen betroffen bin?

Falls wir noch Daten von Ihnen benötigen, werden wir in Kürze eine Information in Ihre elektronische Postbox unter www.sbroker.de einstellen. Wir bitten Sie daher, die Dokumente in der Postbox regelmäßig abzurufen.

Was müssen Ehepaare beachten?

Wichtig ist, dass auf einem gemeinsam gestellten Freistellungsauftrag die Steuer-IDs beider Eheleute vermerkt sind. Der Auftrag ist sonst ungültig. Dies gilt auch dann, wenn nur einer der Partner ein Depot beim S Broker hat.

Wie erfährt man seine Steuer-ID?

Die Steuer-ID finden Sie auf Ihrem Einkommensteuerbescheid oder auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Darüber hinaus kann sie beim BZSt erfragt werden. Das ist auch online auf der Internetseite des BZSt möglich.

Was passiert, wenn Kunden ihre Steuer-ID bis 2016 nicht mitgeteilt haben?

In diesen Fällen wird der bisherige Freistellungsauftrag ungültig und die Kapitalertragsteuer wird einbehalten. Wenn Sie jedoch im Laufe des Jahres 2016 einen neuen Freistellungsauftrag einreichen, wird die im bisherigen Jahresverlauf einbehaltene Steuer erstattet.




 

Benötigen Sie noch weitere Informationen? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie einfach unsere kostenlose Kunden-Hotline an 0611 2044-1911 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an [email protected].